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   BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15   

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https://dejure.org/2016,751
BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15 (https://dejure.org/2016,751)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2016 - 4 StR 437/15 (https://dejure.org/2016,751)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 (https://dejure.org/2016,751)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB, § 349 Abs 2 StPO
    Erneute Bildung der Gesamtstrafe: Gesamtstrafenbildung nach Zurückverweisung; Beschwer des Angeklagten durch fehlerhafte Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 54 StGB, § 55 StGB, § 55 Abs. 1 StGB, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Entfallen der Beschwer eines Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung von Einzelstrafen; Mangelnde Erfolgsaussicht der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • rewis.io

    Erneute Bildung der Gesamtstrafe: Gesamtstrafenbildung nach Zurückverweisung; Beschwer des Angeklagten durch fehlerhafte Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfallen der Beschwer eines Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung von Einzelstrafen; Mangelnde Erfolgsaussicht der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 75
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15
    Zwar kann das Revisionsgericht auf eine zulässig erhobene und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende Revision des Angeklagten das Urteil aufheben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.), ohne dass es auf eine Beschwer des Angeklagten ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN).
  • BGH, 07.01.2009 - 3 StR 458/08

    Entscheidung des Revisionsgerichts (Beschwer des Angeklagten); Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15
    Zwar kann das Revisionsgericht auf eine zulässig erhobene und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende Revision des Angeklagten das Urteil aufheben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.), ohne dass es auf eine Beschwer des Angeklagten ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN).
  • BGH, 07.04.2006 - 2 StR 63/06

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Verschlechterungsverbot

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15
    Die Beschwer eines Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung von Einzelstrafen kann aber entfallen, wenn eine Zäsurwirkung für eine einzubeziehende Verurteilung hätte beachtet werden müssen und deshalb mehrere Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. April 2006 - 2 StR 63/06, NStZ-RR 2006, 232).
  • BGH, 11.01.2000 - 5 StR 651/99

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Zäsur

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15
    Ferner würde die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 6. März 2012 zwar nicht "wieder aufleben', obwohl die dort verhängten Einzelstrafen fehlerhaft - weil eine Gesamtstrafenlage nach § 55 Abs. 1 StGB mit der am 5. Oktober 2012 begangenen schweren räuberischen Erpressung tatsächlich nicht bestand - in die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 einbezogen worden waren; vielmehr hätte das Landgericht insofern selbst eine neue weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den dortigen Einzelstrafen von zwei Mal vier Monaten bilden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7; zur Korrektur einer solchen fehlerhaften Gesamtstrafenbildung auch: OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2013 - III-3 Ws 254/13 u.a., NStZ-RR 2014, 75).
  • BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (erforderlicher Härteausgleich)

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15
    Denn insofern kam dem Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 weiterhin Zäsurwirkung zu, da - worauf der Generalbundesanwalt in anderem Zusammenhang zutreffend abstellt - nach Aufhebung und Zurückverweisung für eine schon im ersten Urteil nach § 55 StGB gesamtstrafenfähige Entscheidung die Vollstreckungssituation im Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 176/15; Fischer, aaO, § 55 Rn. 6a).
  • OLG Hamm, 26.09.2013 - 3 Ws 254/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Auflösung früherer Gesamtstrafen

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15
    Ferner würde die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 6. März 2012 zwar nicht "wieder aufleben', obwohl die dort verhängten Einzelstrafen fehlerhaft - weil eine Gesamtstrafenlage nach § 55 Abs. 1 StGB mit der am 5. Oktober 2012 begangenen schweren räuberischen Erpressung tatsächlich nicht bestand - in die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 einbezogen worden waren; vielmehr hätte das Landgericht insofern selbst eine neue weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den dortigen Einzelstrafen von zwei Mal vier Monaten bilden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7; zur Korrektur einer solchen fehlerhaften Gesamtstrafenbildung auch: OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2013 - III-3 Ws 254/13 u.a., NStZ-RR 2014, 75).
  • BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23

    Zäsurwirkung des Urteils bei einem Strafbefehl

    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 26. Januar 2023 - zu beurteilen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5; Beschlüsse vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 Rn. 4; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3 Rn. 3 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5).

    Eine Erledigung der Geldstrafe nach Verkündung des ersten Urteils stünde ihrer Einbeziehung daher nicht entgegen, obwohl der dadurch bedingte Wegfall der Zäsurwirkung dem Angeklagten an sich günstig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5 f.).

  • BGH, 09.01.2019 - 1 StR 602/18

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 9 mwN und vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107).
  • BGH, 16.03.2021 - 2 StR 37/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafenbildung nach

    Eine Erledigung der Strafe nach Erlass des ersten Urteils lässt diese Zäsurwirkung nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 ? 4 StR 437/15, NStZ-RR 2016, 75; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 8).
  • BGH, 31.01.2017 - 4 StR 585/16

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer Verurteilung;

    Für die Frage der Erledigung an sich gesamtstrafenfähiger Vorstrafen ist der Vollstreckungsstand im Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15, NStZ-RR 2016, 75 mwN).
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